Unsere Tretroller sind dem Fahrrad gleich gestellt. Somit darf auf der Straße oder auf Fahrradwegen mit dem Tretroller gerollert werden!

Siehe österreichische Straßenverkehrsordnung - Fassung vom 15.04.2014

§ 2 Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetze gilt als Fahrrad (Pkt. 22.)

a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

c) ein zweirädiges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;

 

Trend & Sport Broschüre der Polizei - auf Seite 20 und 21 gibt es Informationen:

Broschüre_210x105_trend_sport_05.pdf (9395060)